Ablauf der Beweisergänzungsfrist im Sinne von Art. 354 ff. StPO am Strafbefehl nach Einsprache festhalten und den Fall zur Beurteilung an das zuständige Gericht überweisen (act. 20). Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, dass das Verfahren wegen Nichtbedienens des Fahrtschreibers mangels ungenügender Beweislage (das Nichtbedienen des Fahrtschreibers gründe auf Rangierarbeiten auf dem Firmenareal durch Dritte) einzustellen und für die übrigen beiden Übertretungen (Lightbars/Gefahrenlichter) ein neuer Strafbefehl zu erlassen sei (act.