Eine telefonische Abklärung durch die Polizei bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG vom 11. November 2024 ergab, dass die erwähnten Beanstandungen am Fahrzeug zur Kenntnis genommen worden seien und zugesichert wurde, die festgestellten Mängel umgehend fachmännisch zu beheben. Hinsichtlich der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Arbeits- und Ruhezeitverordnung habe man sich dahingehend geäussert, dass das Fahrzeug "gelegentlich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde. Gemäss Polizeirapport sei es demnach nicht eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte für die erwähnten Unregelmässigkeiten verantwortlich sei (vgl. act. 4).