SKV] i.V.m. Art. 14c der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [SR 822.221; ARV 1]; act. 2 f.). Eine Auswertung der gesicherten Rohdaten ergab, dass jeweils vor Arbeitsbeginn des Beschuldigten kurze Lenk- und Arbeitszeiten erfasst worden sind, ohne dass dabei eine Fahrerkarte eingesetzt worden ist. Gemäss Polizeirapport dürften diese möglicherweise durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal entstanden sein (vgl. act. 4).