3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.1; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.1 f.; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3;