2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zunächst auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsantwort S. 1). Der Beschuldigte habe es unterlassen, nach der Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt die im Prüfbescheid geforderten Anpassungen am Fahrzeug vorzunehmen. Konkret hätte der Beschuldigte die Lightbars und die Gefahrenlichter entfernen müssen. Der Beschuldigte als Chauffeur habe bestens Bescheid gewusst, dass er auf einer öffentlichen Strasse jederzeit einer Strassenverkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen werden könnte.