Die Auswertung des Fahrtschreibers sei klarerweise nicht notwendig gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 4 f.). Der Beschuldigte habe in der Hauptsache (mehrfaches Nichtbedienen des Fahrtschreibers) gewonnen und nur im Nebenpunkt (einfache Begehung: Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges) sei ein Schuldspruch ergangen, weshalb eine quotenmässige Aufteilung der Kosten von 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 auf die Staatskasse sachgerecht sei (vgl. Berufungserklärung S. 5).