2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die beiden Vorwürfe im Strafbefehl bzw. in der Anklage (Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges ["Lightbars/Gefahrenlichter"] vom 7. November 2024 und "Nichtbedienen des Fahrtschreibers" vom 30. September 2024, 4. Oktober 2024, 10. Oktober 2024 sowie 23. Oktober 2024) keinen einheitlichen Sachverhaltskomplex bilden würden. Es handle sich um verschiedene Deliktszeiten, verschiedene Deliktsorte und verschiedene Delikte. Die Auswertung des Fahrtschreibers sei klarerweise nicht notwendig gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 4 f.).