2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 freigesprochen und ihn wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie erwog, dass der Beschuldigte das Verfahren verursacht und folglich auch die gesamten Verfahrenskosten und seine eigenen Parteikosten selber zu tragen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1 und 5.3).