1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Tragung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). -4-