4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). 2.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 8. Oktober 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: