2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 18. September 2025 (vgl. auch Eingabe vom 27. September 2025) stellte der Beschuldigte folgende (Abänderungs-) Anträge des erstinstanzlichen Urteils: 1. Betreffend Ziff. 5.1 des Entscheides der Vorinstanz: Die Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Betreffend Ziff. 6 des Entscheides der Vorinstanz: Es sei eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. 3. Es sei ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen;