1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (Sachverhalt 2) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt 1) 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.