Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.239 (ST.2025.25; STA.2024.5031) Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 wegen Inverkehrbringens ei- nes Motofahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Lightbars und Gefahrenlichter) und mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin mit Urteil vom 10. Juli 2025: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (Sachverhalt 2) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt 1) 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 600.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 108.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 500.00 Total Fr. 1'208.00 -3- 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamt- betrag von Fr. 1'208.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 18. September 2025 (vgl. auch Eingabe vom 27. September 2025) stellte der Beschuldigte folgende (Abänderungs-) Anträge des erstinstanzlichen Urteils: 1. Betreffend Ziff. 5.1 des Entscheides der Vorinstanz: Die Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Betreffend Ziff. 6 des Entscheides der Vorinstanz: Es sei eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. 3. Es sei ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). 2.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberu- fung zu erklären. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 8. Oktober 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verteilung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Tragung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Nicht- bedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 freigesprochen und ihn wegen Inverkehrbringens eines Motorfahr- zeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie er- wog, dass der Beschuldigte das Verfahren verursacht und folglich auch die gesamten Verfahrenskosten und seine eigenen Parteikosten selber zu tra- gen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1 und 5.3). 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die beiden Vorwürfe im Strafbefehl bzw. in der Anklage (Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges ["Lightbars/Gefahrenlichter"] vom 7. No- vember 2024 und "Nichtbedienen des Fahrtschreibers" vom 30. September 2024, 4. Oktober 2024, 10. Oktober 2024 sowie 23. Oktober 2024) keinen einheitlichen Sachverhaltskomplex bilden würden. Es handle sich um ver- schiedene Deliktszeiten, verschiedene Deliktsorte und verschiedene De- likte. Die Auswertung des Fahrtschreibers sei klarerweise nicht notwendig gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 4 f.). Der Beschuldigte habe in der Hauptsache (mehrfaches Nichtbedienen des Fahrtschreibers) gewonnen und nur im Nebenpunkt (einfache Begehung: Führen eines nicht vorschrift- gemässen Fahrzeuges) sei ein Schuldspruch ergangen, weshalb eine quo- tenmässige Aufteilung der Kosten von 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 auf die Staatskasse sachgerecht sei (vgl. Berufungserklärung S. 5). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zunächst auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsantwort S. 1). Der Beschuldigte habe es unterlassen, nach der Fahrzeugprüfung durch das Strassenver- kehrsamt die im Prüfbescheid geforderten Anpassungen am Fahrzeug vor- zunehmen. Konkret hätte der Beschuldigte die Lightbars und die Gefahren- lichter entfernen müssen. Der Beschuldigte als Chauffeur habe bestens Bescheid gewusst, dass er auf einer öffentlichen Strasse jederzeit einer Strassenverkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen werden könnte. Es sei zudem in der Schweiz üblich, dass die Polizei bei Strassenverkehrskon- trollen von Kraftfahrzeugen auch eine Überprüfung des Fahrtschreibers auf Verletzungen der Chauffeurverordnung (ARV) vornehme. Indem der Be- schuldigte somit bewusst – zumindest vorerst – darauf verzichtet habe, das Motorfahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand zu bringen, habe er damit gleichzeitig in Kauf genommen, die Aufmerksamkeit der für die Verkehrssi- cherheit zuständigen Polizei auf sich zu ziehen. Die am 7. November 2024 durchgeführte Fahrtschreiberkontrolle durch die Kantonspolizei Aargau habe somit zu keinem Mehraufwand und keinen Mehrkosten im Vergleich zu einer landesweit üblichen Verkehrskontrolle geführt. So seien für die -5- ARV-Kontrolle keinerlei zusätzliche Funktionäre aufgeboten worden, son- dern die entsprechenden Kontrollgeräte bzw. Fachpersonen seien stan- dardmässig von der Polizei bei Verkehrskontrollen vorhanden (vgl. Beru- fungsantwort S. 2). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.1; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.1 f.; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; je mit Hinweisen). Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten ge- führt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtli- che Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesge- richts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023; E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten -6- Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unter- lassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmäs- sig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.1.2. 3.1.2.1. Am 7. Oktober 2024 wurden die Gefahrenlichter anlässlich der letzten Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt bemängelt und der Beschuldigte als Fahrzeughalter dazu angehalten, im Sinne der Verkehrs- sicherheit die nicht zulässigen Gefahrenlichter umgehend zu entfernen. Dem Prüfbescheid wurde nicht entsprochen. Dies anerkannte der Beschul- digte anlässlich der Polizeikontrolle vom 7. November 2024, bei welcher die Beanstandungen am Fahrzeug (Lightbars/Gefahrenlichter) erneut fest- gestellt wurden (vgl. act. 2 f.). Weiter wurden anlässlich der Verkehrskon- trolle vom 7. November 2024 sämtliche auf der Fahrerkarte des Beschul- digten und die im Massenspeicher der Fahrtschreibereinheit vorhandenen digitalen Rohdaten des Kontrolltages und der vorgegangenen 29 Kalender- tagen, d.h. vom 29. September 2024 bis 7. November 2024, mittels Down- load-Key heruntergeladen und gesichert (vgl. Art. 21 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SR 741.013; SKV] i.V.m. Art. 14c der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer und -führerinnen [SR 822.221; ARV 1]; act. 2 f.). Eine Auswer- tung der gesicherten Rohdaten ergab, dass jeweils vor Arbeitsbeginn des Beschuldigten kurze Lenk- und Arbeitszeiten erfasst worden sind, ohne dass dabei eine Fahrerkarte eingesetzt worden ist. Gemäss Polizeirapport dürften diese möglicherweise durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal ent- standen sein (vgl. act. 4). Eine telefonische Abklärung durch die Polizei bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG vom 11. November 2024 ergab, dass die erwähnten Beanstandungen am Fahrzeug zur Kenntnis genommen worden seien und zugesichert wurde, die festgestellten Mängel umgehend fachmännisch zu beheben. Hinsichtlich der festgestellten Unregelmässig- keiten bei der Arbeits- und Ruhezeitverordnung habe man sich dahinge- hend geäussert, dass das Fahrzeug "gelegentlich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde. Gemäss Polizeirapport sei es demnach nicht eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte für die erwähn- ten Unregelmässigkeiten verantwortlich sei (vgl. act. 4). Mit Parteimitteilung vom 17. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Verfahrensabschluss in Aussicht. Sie werde nach -7- Ablauf der Beweisergänzungsfrist im Sinne von Art. 354 ff. StPO am Straf- befehl nach Einsprache festhalten und den Fall zur Beurteilung an das zu- ständige Gericht überweisen (act. 20). Mit Eingabe vom 1. April 2025 be- antragte der Verteidiger des Beschuldigten, dass das Verfahren wegen Nichtbedienens des Fahrtschreibers mangels ungenügender Beweislage (das Nichtbedienen des Fahrtschreibers gründe auf Rangierarbeiten auf dem Firmenareal durch Dritte) einzustellen und für die übrigen beiden Übertretungen (Lightbars/Gefahrenlichter) ein neuer Strafbefehl zu erlas- sen sei (act. 23 f.). Der (unveränderte) Strafbefehl wurde am 4. April 2025 an das Bezirksgericht überwiesen (act. 25), welches den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers frei- sprach und ihn unter vollständiger Kostenauflage wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Light- bars/Gefahrenlichter) verurteilte (vgl. vorinstanzliches Urteil). 3.1.2.2. Es ist zwar richtig, dass beide Vorwürfe (Lightbars/Gefahrenlichter und Nichtbedienen des Fahrtschreibers) anlässlich derselben Verkehrskon- trolle vom 7. November 2024 festgestellt worden sind. Dennoch handelt es sich vorliegend nicht um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, sondern um mehrere Sachverhaltskomplexe, die sich bezüglich Deliktszeiten, De- liktsorte und Deliktsarten klar auseinanderhalten lassen (vgl. Berufungsan- twort S. 1 f.). Bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren liess sich der massgebende Sachverhalt betreffend des Nichtbedienens des Fahrtschreibers nicht rechtsgenügend erstellen, wurde doch im Polizeirapport festgehalten, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten auf dem Fahrtschreiber wohl durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal entstanden seien (vgl. Polizeirapport, act. 2 ff.). Auch eine telefonische Nachfrage bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG ergab, dass das Fahrzeug "gelegent- lich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde. Aufgrund dessen forderte der Verteidiger des Beschuldigten die Staatsan- waltschaft auf, das Verfahren diesbezüglich einzustellen und einen neuen Strafbefehl betreffend "Lightbars/Gefahrenlichter" auszustellen, was diese unterliess. Obwohl die Vorinstanz schliesslich den Beschuldigten vom Vor- wurf des Nichtbedienens des Fahrtschreibers freisprach, auferlegte sie ihm die gesamten Verfahrenskosten, was nicht gerechtfertigt ist, zumal ihm mit der vorinstanzlichen Begründung, er habe das Verfahren verursacht, zu- mindest indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Ver- schulden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist auch kein Verhalten des Be- schuldigten ersichtlich, das in der für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstösst. Denn der Beschuldigte hat das Strafverfahren betreffend das mehrfache Nichtbedienen des Fahrtschreibers nicht in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise verursacht oder erschwert. Der Freispruch -8- betrifft zudem insgesamt betrachtet auch nicht nur einen untergeordneten Punkt und der Sachverhaltskomplex (Nichtbedienen des Fahrtschreibers) steht auch in keinem sachlich engen Zusammenhang mit dem Schuld- spruch (Lightbars/Gefahrenlichter). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Unrecht mit den gesamten Verfahrenskosten belastet. 3.1.2.3. Vorliegend ist es angezeigt, dem Beschuldigten antragsgemäss 1/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten für den Schuldspruch wegen Inverkehr- bringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand auf- zuerlegen und zu 2/3 (Freispruch betreffend des mehrfachen Nichtbedie- nens des Fahrtschreibers) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1.2.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 429 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Anwaltes. Vor Obergericht beantragt der Verteidiger des Beschuldigten mit Beru- fungserklärung ohne weitere Begründung eine reduzierte Parteientschädi- gung von pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf 2/3 seiner Partei- kosten, d.h. gerundet Fr. 1'333.00, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wobei diese dem Verteidiger zuzusprechen ist. Im Übri- gen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tra- gen. Auch mit Blick auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (vgl. Beilage 1 der vorinstanzlichen Akten), wo- mit der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 9.9 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Fahrspesen von Fr. 80.00 und weitere Spesen von Fr. 99.00 (4 %) sowie MwSt. von 8.1 %, d.h. gesamthaft Fr. 2'868.97, gel- tend machte, besteht kein Anlass davon abzuweichen. Der aufgeführte Auf- wand von 9.9 Stunden erscheint nämlich als zu hoch. Beim Aufwand vom 28. April 2025 wäre 0.3 h zu entschädigen. Der Aufwand von 0.2 h wäre als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht ent- schädigungspflichtig. Angesichts der Dauer der vorinstanzlichen Hauptver- handlung von 13:30 Uhr bis 13:52 Uhr wäre die hierfür geschätzte Dauer (inkl. kurzer Vorbesprechung und Fahrtweg etc.) von 5 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal der Fahrtweg bei Benützung von öffent- lichen Verkehrsmitteln auch zum Arbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau SST.2025.106 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8; je mit -9- weiteren Hinweisen). Die Position "p.m." wäre ebenfalls von 0.5 Stunden auf 0.25 Stunden zu kürzen, da die Zustellung an den Mandanten mit ei- nem Standardschreiben sowie die Rechnungsstellung durch das Kanzlei- personal vorgenommen werden kann. Damit wäre der Stundenaufwand um insgesamt 2.95 Stunden zu kürzen. Daraus würde ein als angemessen ein- zustufender Aufwand von 6.95 Stunden resultieren, wobei ein Stundenan- satz von Fr. 240.00 zu vergüten wäre (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berück- sichtigung dieser Kürzungen sowie der Spesen und Mehrwertsteuer sowie des Verfahrensausgangs (2/3) würde gestützt auf die vorinstanzlich einge- reichte Honorarnote ein vergleichbar hohes Honorar als angemessen er- scheinen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint somit die Zusprache ei- ner Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 als angemessen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet und ist gutzu- heissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der freigewählte Verteidiger hat – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist und das Verfahren als spruchreif erachtet wird – keine Kostennote eingereicht. Ent- sprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für die zu entschädigende (begründete) Berufungserklärung vom 18. September 2025 (5 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Be- rücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenan- satzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwert- steuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Parteientschädi- gung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (Sachverhalt 2) 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemäs- sem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt 1) 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'208.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden zu 1/3 mit Fr. 403.00 dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Weltert, für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 auszu- richten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Dem Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 zuzusprechen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Wanner