4. Es wird eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Massnahmenantritt von insgesamt 485 Tagen werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe und die stationäre Massnahme angerechnet. 6. Der sichergestellte Teleskopschlagstock wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.