Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (siehe E. 8.1 des vorinstanzlichen Urteils). 3.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'799.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).