Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wofür eine erneute 3-stündige Besprechung mit dem Klienten (inkl. Weg) zu diesem Verfahrenszeitpunkt notwendig gewesen sein sollte, nachdem bereits mehrere telefonische Besprechungen stattgefunden hatten. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der zu vergütende Aufwand ist um 3 Stunden auf angemessene 3.67 Stunden zu reduzieren.