3.1.2. Der bisherige amtliche Verteidiger und die neue amtliche Verteidigerin sind für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnoten mit insgesamt Fr. 10'009.20 (inkl. Aufwände im Zusammenhang mit dem Vollzug des vorzeitigen Massnahmenantritts und dem Haftentlassungsgesuch) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).