3. 3.1. 3.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD), welche auch die Kosten der Teilnahme von Dr. med. Bettina Mescher an der Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'907.40 enthalten, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).