23. Januar 2025), der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenvollzug von 172 Tagen (23. Januar 2025 bis 13. Juli 2025) sowie die ausgestandene Sicherheitshaft von 152 Tagen (14. Juli 2025 bis 12. Dezember 2025), gesamthaft 485 Tage, sind auf die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). Damit entfällt ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Haftentschädigung.