zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen.