2.3.7.3. Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. Bettina Mescher und nachdem sich das Obergericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung der Gutachterin als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einem aussergewöhnlich hohen Rückfallrisiko für ähnliche deliktische Handlungen wie die vorliegenden Anlasstaten und damit von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden.