bestehende Obdachlosigkeit sowie der zunehmende kognitive Abbau aus (Gutachten UA act. 682). Ohne adäquate Behandlung besteht den Ausführungen der Sachverständigen zufolge eine aussergewöhnlich hohe Rückfallgefahr für Taten ähnlich den Anlassdelikten (Gutachten UA act. 687; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Folglich wäre bei einem Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten auszugehen.