Bei einer mit einem Messer begangenen Köperverletzung ist von einem schwerwiegenden Delikt auszugehen, welches die Gefährlichkeit des Beschuldigten, der über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, offenbart hat. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind insbesondere die körperliche und gesundheitliche Integrität. Da es sich dabei um hochwertige Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.