2.3.7.2. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung künftiger Straftaten ist danach zu beurteilen, ob der Täter weitere Straftaten begehen wird und wie schwer diese wiegen. Die bereits begangenen Straftaten sind ein Element dieser Prognose. Die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der künftig zu erwartenden Straftaten sind keine voneinander unabhängige Kriterien. Je höherwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.3.1).