Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Der Grundrechtseingriff erweist sich somit aufgrund der zu erwartenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme als schwer, namentlich auch mit Blick auf die von der Vorinstanz für die begangenen Straftaten verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die er mit der anrechenbaren Haft und dem vorzeitigen Massnahmenvollzug an sich bereits verbüsst hat.