Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Sachverständigen zufolge sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen, um die Legalprognose längerfristig verbessern zu können (Gutachten UA act. 689; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17).