2.3.7.1. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt, dauert in der Regel maximal 3 Jahre und kann wenn nötig einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden (Art. 60 Abs. 4 StGB).