Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. Bettina Mescher im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen erscheint ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. 2.3.7. Entgegen dem Beschuldigten erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch als verhältnismässig im engeren Sinn.