Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erscheine derzeit angesichts dessen, dass der Beschuldigte weder über einen festen Wohnsitz verfüge noch eine stabile Behandlungsmotivation mitbringe, nicht erfolgsversprechend (Gutachten UA act. 683). Zudem habe der Vollzug im B._____ gezeigt, dass der Beschuldigte nicht über die Zuverlässigkeit und die inneren Strukturen verfüge, dass er regelmässig Termine einhalten könne und zu einer deliktpräventiven Therapie gehen würde, womit eine ambulante Massnahme ausser Betracht falle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).