Ein besonderes Gewicht käme der Schaffung eines sozialen Empfangsraumes zu, zudem solle eine stabile Behandlungsmotivation, Krankheitseinsicht und eine langfristige Abstinenz jeglichen Konsums erzielt werden (Gutachten UA act. 683). In einem stationären Setting könne der Beschuldigte in einem beschäftigungstherapeutischen Programm einbezogen und eine Abstinenzauflage eng kontrolliert werden. Zudem böte eine stationäre Therapie einen festen Rahmen im Hinblick auf Wohnen und Bezugspersonen und mögliche Problembereiche wie Rückfälle oder depressive Einbrüche könnten frühzeitig erkannt und betreut werden (Gutachten UA act. 683). - 12 -