2.3.6. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dr. med. Bettina Mescher sprach sich sowohl in ihrem Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung für eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aus. Diesbezüglich führte sie aus, dass zur Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt am besten geeignet sei, die Kombination mehrerer Massnahmen erscheine nicht notwendig.