Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. Bettina Mescher im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen abzuweichen. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. Auch der Beschuldigte selbst scheint nunmehr nicht mehr von einer vollständig fehlenden Motivierbarkeit für eine stationäre Behandlung auszugehen, hat er doch bereits kurz nach der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 um vorzeitigen Massnahmenvollzug ersucht.