Die Gutachterin hat demgegenüber bereits in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte nicht untherapierbar sei, was anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Gestützt auf ihre fachliche Einschätzung empfahl sie in ihrem Gutachten drei für den Beschuldigten geeignete Institutionen (D._____, E._____, F._____). Das B._____ zählte ausdrücklich nicht dazu, da diese Institution – im Gegensatz zu den drei empfohlenen Einrichtungen – über keine spezifische Erfahrung mit Suchterkrankten, die zusätzlich noch Persönlichkeitsprobleme haben, verfügt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14).