Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zudem vor, dass er seit seinem Aufenthalt im B._____ dauerhaft keine Behandlungsbereitschaft aufweise und ihm jegliche Motivierbarkeit für eine stationäre Behandlung fehle, womit keine stationäre Massnahme angeordnet werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).