Ein wichtiges Therapieziel besteht denn auch darin, ein belastbares Krankheitsverständnis zu erarbeiten und eine überdauernde Behand- lungs- und Abstinenzmotivation zu erreichen. Daraus, dass dieses Therapieziel in den knapp sechs Monaten, die der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug in einer – gemäss Ausführungen der Gutachterin in casu ungeeigneten – Institution verbracht hat, noch nicht erreicht werden konnte, kann nicht auf eine fehlende Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose oder auf deren gänzliche Aussichtslosigkeit geschlossen werden. So weist Dr. med.