und Behandlungswilligkeit gegeben sein müssen, bliebe Art. 60 StGB in Fällen wie dem vorliegenden faktisch toter Buchstabe. Ist die aktuell fehlende Therapiebereitschaft auf die langjährige Suchterkrankung zurückzuführen, bei Vorhandensein einer Therapiebereitschaft die Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit jedoch als relativ hoch anzusehen, so darf eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 60 StGB im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten nicht vorschnell als undurchführbar qualifiziert werden. Ein wichtiges Therapieziel besteht denn auch darin, ein belastbares Krankheitsverständnis zu erarbeiten und eine überdauernde Behand- lungs- und Abstinenzmotivation zu erreichen.