Eine stationäre Therapie gegen den Willen des Beschuldigten ist nur dann zielführend, wenn Aussicht darauf besteht, beim Beschuldigten eine hinreichende Therapiebereitschaft zu schaffen. Das gelingt nicht immer auf Anhieb. Aus der fehlenden Motivation des Beschuldigten für eine Therapie kann jedoch nicht automatisch auf dessen fehlende Behandlungsfähigkeit geschlossen werden. Würde dieser Argumentation gefolgt und vorausgesetzt, dass bei der Anordnung der Massnahme Behandlungsbereitschaft - 10 -