Gemäss Dr. med. Bettina Mescher habe der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, sich mit seiner Problematik auseinanderzusetzen (Gutachten UA act. 682). Es sei jedoch damit zu rechnen, dass seine Behandlungsmotivation mit grosser Wahrscheinlichkeit zunächst nicht konsistent und überdauernd sein würde (Gutachten UA act. 690). Eine Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person sei nur kurzfristig sinnvoll. Sollte es nicht gelingen, im Rahmen einer angeordneten Behandlung die Motivation und Bereitschaft zur Mitarbeit aufzubauen, erscheine eine Massnahme wenig sinnvoll (Gutachten UA act. 690). Der Bericht über den Behandlungsverlauf des B.__