Der Beschuldigte stellt mit seiner Berufung die Eignung der angeordneten stationäre Massnahme infrage. Er beruft sich auf den Bericht über den Behandlungsverlauf des B._____ vom 31. Juli 2025 (GA act. 112 ff.). Die Direktion des B._____ kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Aufenthalt im Massnahmenzentrum dem Beschuldigten mehr Schaden anrichte, als es ihm helfen würde, dass keine therapeutische Institution bekannt sei, von welcher der Beschuldigte profitieren könnte und eine stationäre Suchtbehandlung somit aussichtslos sei (GA act. 123; Berufungserklärung, S. 3 f.).