Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen dem Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Es ist deshalb ohne Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, wobei erneut mit Körperverletzungsoder Waffendelikten, und somit mit Delikten gegen Leib und Leben zu rechnen ist. 2.3.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern.