es sei damit zu rechnen, dass es in der Kombination von Alkohol, Drogen und Medikamenten erneut zu Handgreiflichkeiten, namentlich zu Körperverletzungen und zum Einsatz von Waffen, kommen könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch wenn die beiden Anlassdelikte nicht von besonderer Schwere waren – insbesondere die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – und die Körperverletzung vergleichsweise glimpflich ausgegangen ist, so offenbart die Art und Weise der Tatbegehung unter Verwendung eines Messers ein sehr erhebliches Gefährdungspotenzial.