Die Gutachterin führte an der Berufungsverhandlung aus, dass im B._____ keine erfolgreiche Therapie habe stattfinden können und sich folglich nichts an den Rahmenbedingungen geändert habe, weshalb sich auch nichts an ihrer prognostischen Einschätzung geändert habe. Würde der Beschuldigte entlassen, sei damit zu rechnen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder im selben Milieu unter denselben Bedingungen landen würde und -8-