Die statistisch relevanten Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen würde vorliegend darin bestehen, dass es sich beim Beschuldigten um eine männliche Person mit einer schweren Suchterkrankung und entsprechenden Vorstrafen (einfache Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz usw.) handle. Der Beschuldigte ordne sich im Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren Deliktskategorie als eine Person ein, die über eine deutlich höhere Anzahl an Risikofaktoren verfüge (Gutachten UA act. 686 f.).