Zu sämtlichen Tatzeitpunkten lag eine schwere Abhängigkeitserkrankung mit einer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoiden, Sedativa, Hypnotika und Opioiden vor (Gutachten UA act. 671). Als der Beschuldigte am 27. März 2024 in Döttingen einen Schlagstock im Rucksack bei sich trug, wies er einen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l, was einem Wert von 1.88 Promille entspricht, auf (UA act. 466). Als er am 27. Juli 2024 C._____ mit einem aufklappbaren Taschenmesser einen vertikal-queren Schnitt am Rücken zufügte, wies er einen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l auf (UA act. 484) und hatte nach eigenen Angaben zuvor getrunken und ab und zu eine «Base» (Kokaininhalation) geraucht (UA act. 517).