2.3.3. Der Beschuldigte hat mit der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit gleich zwei Anlasstaten gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er selbst im Eventualstandpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Berufungserklärung, S. 2). Zu sämtlichen Tatzeitpunkten lag eine schwere Abhängigkeitserkrankung mit einer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoiden, Sedativa, Hypnotika und Opioiden vor (Gutachten UA act. 671).