Die Direktion des B._____ bestätigte in ihrem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 31. Juli 2025 sowie auch im Abschlussbericht vom 13. Oktober 2025, dass sich aus ihrer Sicht in der Zwischenzeit bezüglich der Diagnosen keine Änderungen zur Vorberichterstattung und zum foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2025 ergeben haben. So bestehe weiterhin die Diagnose der Abhängigkeit von Alkohol, -6-