Es bestehe eine schwere psychische Störung sowohl im Hinblick auf eine angenommene Gesamtgruppe sowie in der entsprechenden Diagnosekategorie (Gutachten UA act. 684). Die psychische Störung in Form der schweren Suchterkrankung bestehe weiterhin fort, auch wenn der Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Haftbedingungen derzeit in beschützender Umgebung abstinent sei (Gutachten UA act. 688; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).