Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an.