Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Unter denselben Bedingungen kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden, wenn dies ausreichend ist, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten zu begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).