Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine stationäre Massnahme ersatzlos zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 2). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die stationäre Massnahme sei offensichtlich unangemessen, unnötig und letztlich aussichtslos (Berufungserklärung, S. 4).